Wenn Kleine ganz groß shoppen gehen
Die Verlockungen im Internet sind für Kinder und Jugendliche groß. Online-Shops bieten einen unerschöpflichen Fundus an Spielzeug, Musik kann heruntergeladen und Serien gestreamt werden. Verständlich, dass sich auch die Kleinen manchmal in Versuchung gebracht fühlen.
Aber gleichgültig, ob im Internet oder im analogen Leben: Es gelten dieselben Regeln im Hinblick auf Vertragsschluss und Geschäftsfähigkeit.
Nicht ohne meine Eltern
Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres sind nicht geschäftsfähig. Dies bedeutet, dass sie nicht wirksam Verträge schließen können. Ihre Erklärung ist nichtig.
Online-Händler genießen dabei keinen Schutz. Das gilt selbst dann, wenn das Kind bei der Bestellung mit seinem Alter gemogelt hat.
Zwischen 7 und 18 Jahren sind Kinder beschränkt geschäftsfähig. Verträge können nachträglich von den Eltern genehmigt werden.
Tipp
Beim Verkauf von Produkten, die einer Altersbeschränkung unterliegen, müssen die Anbieter strenge Kontrollen durchführen. Beispielsweise alkoholische Produkte dürfen nur mit einem Altersverifikationssystem verkauft werden.
Eine Ausnahme gilt jedoch für beschränkt Geschäftsfähige. Nach dem sogenannten Taschengeldparagrafen dürfen Sie bestimmte Geschäfte ohne Einwilligung Ihrer Eltern tätigen. Sie können nämlich Verträge schließen, die sich mit Mitteln bewirken, die ihnen zu diesem Zweck überlassen wurden. Ein Jugendlicher kann sich also von seinem Taschengeld eine CD oder einen Fußball bestellen. Hat er sein Weihnachtsgeld gespart, kann der Einkauf durchaus auch etwas größer ausfallen. Was nicht geht: Finanzierungsgeschäfte, beispielsweise ein teures Smartphone, dass mehrere Monate abbezahlt werden soll.
Für Online-Händler ist der Vertragsschluss mit Minderjährigen meist eine Gratwanderung. Zum einen wissen Sie häufig gar nicht das wirkliche Alter ihres Vertragspartners. Zum anderen ist die Grenze zwischen einem zulässigen Geschäft nach dem Taschengeldparagrafen und einem zustimmungspflichten Geschäft fließend. Daher kann es durchaus geschehen, dass Shop-Betreiber zunächst die Zustimmung der Erziehungsberechtigen einholen. Zumindest, wenn Sie das Alter des Vertragspartners kennen.
Gut zu wissen
Vorsicht ist geboten, wenn der Nachwuchs die Zugangsdaten zu einem Nutzerkonto stibitzt. Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hat beispielsweise entschieden, dass der Vater eines 13-Jährigen einen Vertrag erfüllen musste, den der Sohn bei einer Online-Versteigerung mit den Zugangsdaten des Vaters abgeschlossen hatte. Da der Vater hier auch für die Nutzung seines Kontos durch Unberechtigte haftete, musste er das teure Mobiltelefon bezahlen (Urteil vom 15.01.2010, Aktenzeichen 32 C 2689/09).