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Bausparvertrag

Miete

Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Miete".

In den meisten Mietverträgen wird die Miete in drei Zahlungsbeträge aufgeschlüsselt. Warum?

Es muss zwischen der Grundmiete und den Betriebskosten (Nebenkosten) unterschieden werden. Die Grundmiete (Netto-Kaltmiete) ist die Entgeltzahlung für die Überlassung der Wohnung. Die Betriebskosten (Nebenkosten) unterteilen sich in Heizkosten und sonstige Betriebskosten (z.B. Kosten für die Müllabfuhr). Dafür gelten zum Teil unterschiedliche gesetzliche Regelungen. In den Mietverträgen müssen die drei Bestandteile deshalb in der Regel getrennt voneinander ausgewiesen werden. Sowohl für die Heizkosten wie auch die sonstigen Nebenkosten werden Vorauszahlungsbeträge festgelegt, die dann jeweils getrennt durch eine Heizkosten- und eine Betriebskostenabrechnung abgerechnet werden.

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Was verbirgt sich hinter dem Begriff Bruttomiete?

Alle Betriebskosten (außer die verbrauchsabhängig abgerechneten Heizkosten) sind in der Miete enthalten. Es gibt hier keine Vorauszahlungen auf die sonstigen Betriebskosten und damit am Ende des Jahres auch keine Betriebskostenabrechnung. Eine solche Bruttomiete wird heute nur noch selten vereinbart.

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Wann ist die Miete spätestens an den Vermieter zu zahlen?

Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, ist die Miete am Monatsanfang im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag fällig. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Miete an diesem Tag schon beim Vermieter eingetroffen ist, es reicht, wenn das Überweisungsformular bei der Bank eingegangen ist. Im Mietvertrag wird jedoch oft geregelt, dass es " für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht auf die Absendung, sondern die Ankunft des Geldes ankommt". Eine solche Regelung ist nach neuer Rechtsprechung vermutlich unzulässig.

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Der Mieter findet im Mietvertrag folgende Vereinbarung: "Die Grundmiete beträgt 500 Euro. Sie erhöht sich ab 1.1.2012 auf 510 Euro, ab 1.1.2013 auf 520 Euro und ab 1.1.2014 auf 530 Euro". Was heißt das?

Vermieter und Mieter vereinbaren bei Abschluss des Mietvertrages durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag, wann und in welcher Höhe sich in den darauffolgenden Jahren die Miete erhöht (Staffelmiete). Eine solche Vereinbarung unterliegt strengen Voraussetzungen (§ 557a BGB).

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Der Mieter findet in seinem Mietvertrag folgende Regelung: "Ändert sich der Lebenshaltungsindex, festgestellt vom Statistischen Bundesamt um mehr als 10 Punkte, kann jeder Vertragspartner durch schriftliche Erklärung eine Anpassung der Miete um den entsprechenden Prozentsatz verlangen, sofern die Miete jeweils mindestens ein Jahr unverändert bestand." Was heißt das?

Vermieter und Mieter vereinbaren bei Abschluss des Mietvertrages durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag, dass die Miete durch den vom statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (§ 557 b BGB). Steigt die Inflationsrate, kann der Vermieter die Miete jedes Jahr erhöhen.

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Die Miete der Wohnräume ist deutlich höher als die vergleichbarer anderer Wohnungen. Wann kann der Mieter dagegen vorgehen?

Wird die ortsübliche Vergleichsmiete um 20 Prozent überschritten, kann eine Mietpreisüberhöhung vorliegen. Die ortsübliche Vergleichsmiete kann man über einen Mietspiegel, der kostenlos bei vielen Gemeinden erhältlich ist, herausfinden.

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Welche rechtlichen Möglichkeiten hat der Mieter im Falle einer Mietpreisüberhöhung?

Zu viel gezahlte Beträge können zurückverlangt werden oder von künftigen Mietzahlungen abgezogen werden.

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Besteht der Mietvertrag nach einer Mietpreisüberhöhung weiter?

Der Mietvertrag bleibt bestehen, allerdings nur noch mit einer angemessenen Miete.

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Was versteht man unter Mietwucher?

Wird die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 50 Prozent überschritten, kann Mietwucher vorliegen.

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Welche rechtlichen Möglichkeiten hat der Mieter im Falle von Mietwucher?

Zu viel gezahlte Beträge können zurückverlangt oder von künftigen Mietzahlungen abgezogen werden.

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Besteht der Mietvertrag nach dem Mietwucher weiter?

Der Mietvertrag bleibt bestehen, allerdings nur noch zur angemessenen Miete.

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