...bei Ein- und Auszug...
Das Mietverhältnis beginnt erst "mit Fertigstellung der Wohnung"
Das Mietverhältnis endet wenn der Mieter insolvent wird automatisch"
Das Risiko des rechtzeitigen Auszuges des Vormieters trägt der Mieter
Der Mieter kennt den Zustand der Wohnung. Er bestätigt ausdrücklich, dass keine Mängel vorhanden sind
Der Mieter hat die Wohnung bei Vertragsabschluss eingehend besichtigt und verzichtet auf Renovierung, Mietminderung und Schadensersatz
Der Mieter übernimmt pauschal die Kosten für Reinigungsarbeiten bei Auszug
Der Mieter muss unabhängig von der Wohndauer bei Auszug die Wohnung renovieren
Der Vermieter behält sich vor, dem Mieter "eine andere als die vertraglich vereinbarte Wohnung zu überlassen"
Der Mieter ist verpflichtet, Teppichböden auszuwechseln, die der Vermieter verlegt hat
Der Mieter trägt die Kosten des Vertragsabschlusses
Schönheitsreparaturen müssen von Fachhandwerkern ausgeführt werden
Schönheitsreparaturen umfassen das Weißen der Decken und Oberwände.
... bei Nebenkostenvereinbarungen ...
Der Mieter trägt alle Nebenkosten
Der Mieter trägt alle umlagefähigen Kosten, die zum Betrieb des Hauses erforderlich sind
Mietnebenkosten sind Angelegenheit des Mieters
Die üblichen anteiligen Hausabgaben und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Mieters
Die Hausgebühren trägt der Mieter
Der Mieter trägt die Kosten für Heizung, Wasser, Strom etc.
Die Kosten für einen erforderlich werdenden zweiten Ablesetermin der Heizkostenablesung trägt der Mieter
Der Mieter zahlt die Betriebskostennachforderungen innerhalb einer Woche nach Abrechnung
... bei Untervermietung
Eine Untervermietung der Wohnräume ist ausgeschlossen
... bei Haustierhaltung
Das Halten von Haustieren ist unzulässig
Das Halten von Hunden und Katzen ist unzulässig
... bei Schönheitsreparaturen ...
Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge fachgerecht auszuführen. Die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad und Toilette 2 Jahre, bei allen übrigen Räumen 5 Jahre.
Der Mieter hat während der Mietzeit die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten sach- und fachgerecht auszuführen, und zwar: in Küche, Bad, WC alle drei Jahre, in den übrigen Räumen alle fünf Jahre.
Der Mieter renoviert alle zwei Jahre die gesamte Wohnung
Der Mieter übernimmt die Wohnung unrenoviert. Die erstmaligen Renovierungsarbeiten sind innerhalb von 14 Tagen vorzunehmen
Angelaufene Renovierungsintervalle hat der Mieter zeitanteilig zu entschädigen
Der Mieter führt auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge fachgerecht aus
Der Mieter überlässt sämtliche Renovierungsarbeiten einer Meisterfirma
Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen
Zu den Schönheitsreparaturen gehört auch das Abschleifen und Versiegeln des Parkettbodens
Der Teppichboden ist am Ende der Mietzeit zu erneuern
Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, alle Dübeleinsätze zu entfernen und Löcher ordnungsgemäß und unkenntlich zu verschließen
... bei Wohnungsbesichtigung
Der Vermieter ist jederzeit zum Betreten der Wohnräume berechtigt
... bei Mängeln
Der Mieter hat sämtliche Reparaturen in der Wohnung auf eigene Kosten durchführen zu lassen
Der Mieter hat den Beweis zu führen, dass er Beschädigungen und Mängel an der Wohnung nicht selbst herbei geführt hat
Der Mieter verzichtet in jedem Fall auf Mietminderung oder Schadensersatz
An allen Reparaturen beteiligt sich der Mieter mit 20 Prozent
Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten Rollläden, Schlösser, Wasserhähne und Glasscheiben zu ersetzen